Förderverein der Freien Schule Anne-Sophie

Satzung des Fördervereins Freie Schule Anne-Sophie e.V.

 

Präambel

 

Mit der Freien Schule Anne-Sophie soll eine Keimzelle für eine neue Art des Lernens geschaffen werden. Das zentrale Ziel dieser Privatschule ist die Förderung jedes Schülers von seiner individuellen Ausgangslage heraus. Die Schülerinnen und Schüler sollen sich ihr Wissen aktiv und selbstständig erarbeiten. Ihre natürliche Neugier und eine Lernwelt voller Inspirationen bieten hierfür eine hervorragende Grundlage.

Der Schulförderverein wirkt gemeinsam mit der Schulleitung auf eine Schulkultur im Sinne des Fraktals hin und verpflichtet sich, dass mit der Gründungsidee verbundene Andenken an die Namensgeberin Anne-Sophie zu erhalten.

Der Förderverein setzt sich über die Umsetzung des Vereinszweckes hinaus das Ziel, mit allen am Schulleben Beteiligten, insbesondere mit der Schulleitung, der Stiftung Würth als Trägerin der Freien Schule Anne-Sophie und der Würth-Gruppe als Hauptförderer vertrauensvoll zum Wohle der Freien Schule Anne-Sophie zusammenzuarbeiten.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1) Der Name des Vereins lautet „Förderverein Freie Schule Anne–Sophie e.V.“

 

2) Der Verein wird nach seiner Gründungsversammlung beim Registergericht (Amtsgericht Künzelsau) in das Vereinsregister eingetragen mit dem Zusatz "e.V.".

Mit der Eintragung erhält der Verein die Rechtsstellung einer juristischen Person.

 

3) Sitz des Vereins ist in 74653 Künzelsau – Taläcker, Lipfersberger Weg 1.

 

§ 2 Aufgaben des Vereins

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 2 genannten Zwecke einsetzt.

 

2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung sowie der Kunst und Kultur durch ideelle Unterstützung sowie durch Beschaffung von finanziellen Mitteln in Form von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Zuschüssen für die Freie Schule Anne-Sophie.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch Unterstützung beim Erreichen der Bildungs- und Erziehungsziele der Schülerinnen und Schüler sowie durch die Förderung der Freien Schule Anne-Sophie in Künzelsau verwirklicht. Der Verein kann Schulgeldstipendien vergeben.

 

3) Der Verein ist selbstlos tätig (§ 55 AO); er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Vereinsmitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten auch bei Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4) Überschüsse sind zeitnah zu verwenden und dürfen nur in Ausnahmefällen einer Rücklage zugeführt werden, soweit dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können (§ 58 Nr.6 AO).

 

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem frei, der sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet fühlt.

 

2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und durch die anschließende Aufnahmeentscheidung des Vorstandes erworben. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet.

 

§ 4 Geschäftsjahr, Mitgliedsbeitrag

1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Die Beiträge werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.

 

3) Der Beitrag ist zum 15. Januar eines jeden Kalenderjahres fällig.

 

4) Mitglieder, die über den Schluss des Vereinsjahres hinaus mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge im Verzuge sind, werden an ihre Zahlungspflicht erinnert. Zahlungsunwilligkeit führt zum Ausschluss aus dem Verein, wenn der Vorstand einen entsprechenden Beschluss fasst. Zahlungsunfähigkeit aufgrund einer Notlage kann zur Stundung der Beiträge, ausnahmsweise auch zum Erlass führen. Die Entscheidung trifft der Vorstand.

 

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft/Kündigung/Ausschluss aus dem Verein

1) Die Mitgliedschaft endet zum Jahresschluss, wenn die Kündigung bis zum 30. September eines Jahres dem Vorstand in Schriftform vorliegt.

 

2) Die Mitgliedschaft endet weiter durch Ausschluss gemäß Vorstandsbeschluss.

 

3) Ausnahmsweise endet die Mitgliedschaft durch Kündigung zum Ablauf eines Kalendervierteljahres, wenn das Vereinsmitglied aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung verzieht und daher seine Aufgaben als Mitglied nicht mehr wahrnehmen kann. Eine Teilerstattung des Jahresbeitrages erfolgt nicht.

 

4) Ein Ausschluss mit sofortiger Wirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein besonders schwerer Fall vereinsschädigenden Verhaltens dem Vorstand einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gibt.

 

5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod.

 

§ 6 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind die

ordentliche Mitgliederversammlung (§ 7),

der Vorstand.(§ 8).

 

§ 7 Die ordentliche Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.

 

2) Mitgliederversammlungen bedürfen einer schriftlichen Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand, mind. 2 Wochen vor dem Versammlungstag. Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Geschäftsjahr statt.

 

3) Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.

 

4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

a.) die Genehmigung der Jahresrechnung

b.) die Entlastung des Vorstandes

c.) die Wahl des Vorstandes

d.) Bestellung von 2 Kassenprüfern

e.) die Höhe des Jahresbeitrages und deren Zahlungsweise

f. ) Anträge auf Satzungs- und Zweckänderungen einschl. des Antrags auf Auflösung des     Vereins

 

5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der einfachen Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen, desgleichen ein Beschluss über die Auflösung des Vereins. Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Stimmabgabe) entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

 

6) Das Mitglied kann sein Stimmrecht nur bei persönlicher Anwesenheit in der Mitgliederversammlung ausüben.

 

7). Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

 

8) Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.

 

9.) Der Vorstand der Stiftung Würth ist zu jeder Mitgliederversammlung als Gast zu laden.

 

§ 8 Der Vorstand, Vertretung

1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer.

 

2) Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereins- angelegenheiten durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam, wobei außer im Falle der Verhinderung einer der Vorstände der 1. Vorsitzende sein soll. Mitglieder des Vorstandes müssen volljährig und Mitglieder des Vereins sein. Jedes Mitglied des Vorstands ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

 

3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Geschäftsjahre gewählt. Gewählt ist wer die Mehrheit der Stimmen der Mitgliederversammlung auf sich vereint.

 

4) Weitere Einzelheiten der Wahl und der Amtsausübung kann eine Geschäftsordnung regeln.

 

5) Der Vorstand kann einstimmig den Erlass und die Änderung der Geschäftsordnung des Vereins beschließen.

 

§ 9 Aufgaben des Vorstands

1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

2) Der Vorstand hat darauf zu achten, dass die tatsächliche Geschäftsführung mit der Satzung im Einklang steht. Satzungsänderungen, welche die gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Abgabenordnung berühren, sind im Vorstand unverzüglich nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

3) Die Tätigkeit des Vorstands erfolgt ehrenamtlich; Auslagenersatz steht ihm zu.

 

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands

1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch unter Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig vorher einberufen werden.

 

2) Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende des Vereins. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung

 

3) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem, fernmündlichem oder telegrafischem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung oder der Form der Beschlussfassung erklären.

 

§ 11 Auflösung und Zweckwegfall

Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen, so gelten die Vorsitzenden als Liquidatoren. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die Bestimmungen der §§ 47 ff. BGB.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die gemeinnützige Stiftung Würth ausschließlich für die Freie Schule Anne-Sophie.

 

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt in Kraft, wenn der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Künzelsau eingetragen ist.

  

Vorstehende Fassung wurde in der (Gründungs-)Versammlung am 20.10.2009 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

Die Gründungsmitglieder zeichnen wie folgt

 

Künzelsau  den, 20.10.2009

 

 

Powered By ArDa Multimedia